Schröder Restaurierungen - Annika Albrecht - Mitglied im VDR, Verband der Restauratoren
Konservierung und Restaurierung für Holzobjekte; Möbel, Skulpturen und Bilderrahmen

Ehrenkodex für Restauratoren

 

Auszug aus Grundlage: CODE OF ETHICS 1986 IIC - CG and CAPC Ausarbeitung: Bachmann, Reichwald (DRV), Ritterpusch (IADA), Seebach (DVFR), Wihr (AdR)

 

 


I.

Verantwortung





Der Restaurator trägt die grundsätzliche Verantwortung für das ihm anvertraute Kunst- und Kulturgut. Das Verhältnis Restaurator und Eigentümer muss auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruhen. 









II.

Kompetenz 





Der Restaurator soll nur Arbeiten ausführen, die im Bereich seiner fachspezifischen beruflichen Kompetenz liegen. 









III.

Abweisung





Der Restaurator darf keine Aufträge ausführen, die den historischen Bestand von Kunst- und Kulturgut gefährden oder verfälschen. Er verpflichtet sich, Aufträge, die dieser Auffassung widersprechen, abzulehnen. 









IV.

Qualitätsanspruch 





Der Restaurator soll an seine Arbeit die höchsten Qualitätsansprüche stellen, unabhängig von Wert und Rang des Kunst- und Kulturgutes. Müssen Einschränkungen des Behandlungsumfanges in Kauf genommen werden, hat die Substanzerhaltung absoluten Vorrang. 









 


Tätigkeit des Restaurators

  1. Schadensverhütung Vorbeugende Maßnahmen an Kunst- und Kulturgut und in dessen Umgebung, die Schäden verhüten oder den direkten Eingriff vermeiden, sind vorrangig.
  2. Dokumentation Der Restaurator ist verpflichtet, alle von ihm durchgeführten Untersuchungen, deren Ergebnisse und alle zu Substanzsicherung und Restaurierung angewandten Maßnahmen, Methoden und Materialien zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist eine wichtige Quelle für die Geschichte des Kunst- und Kulturgutes. Sie ist daher an geeigneter Stelle aufzubewahren und zugänglich zu halten. 
  3. Untersuchung Der Restaurator muss vor jeder Konservierung oder Restaurierung eine methodische Untersuchung vornehmen, die alle notwendigen historischen und technologischen Fragen abklärt. Zuvor ist der Umfang der Untersuchungen einzugrenzen. Die Untersuchung erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt mit einer genauen Bestandsaufnahme des angetroffenen Zustands und kann, wenn z.B. historische Veränderungen nicht erhalten werden können, bis hin zu einer Objektanalyse - die umfangreichste Art der Untersuchung - weitere Untersuchungsschritte erfordern. Materialproben dürfen nur dann entnommen werden, wenn dadurch Fragen geklärt und Entscheidungen gefällt werden können. Sie sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies gilt auch für alle Eingriffe.  
  4. Konservierung und Restaurierung Der Restaurator hat vorrangig den historischen Bestand des Kunst- und Kulturgutes zu konservieren. Restaurierung dient der Wiederherstellung eines bestimmten historischen Zustandes, der Wiederlesbarkeit der ästhetischen Wirkung oder der Wiedernutzbarkeit von Kunst und Kulturgut. Restauratorische Eingriffe sind irreversibel. Daher muss die größte Sorgfalt auf die Planung, Begründung, Ausführung und Dokumentation einer Restaurierung gelegt werden.
  5. Umfang der Behandlung Der Restaurator hat den Umfang seiner Behandlung auf das Notwendigste zu beschränken. Er darf nicht bewusst, oder zum eigenen Vorteil die Maßnahmen ausweiten, er darf aber auch nichts bewusst unterlassen.
  6. Technik und Materialien Der Restaurator darf nur solche Techniken und Maßnahmen anwenden, die nach aktuellem Kenntnisstand den ideellen und materiellen Bestand des Kunst- und Kulturgutes nicht gefährden und künftige Maßnahmen nicht behindern.
  7. Wartung Der Restaurator soll dem Eigentümer genaue Informationen zur sachgerechten Pflege und Aufbewahrung des Kunst- und Kulturgutes geben und ihm eine regelmäßige Wartung empfehlen.
  8. Notsituation Bei einem Not- oder Katastrophenfall soll der Restaurator im Rahmen des Möglichen Hilfe leisten, um den Schaden am Kunst- und Kulturgut so gering wie möglich zu halten.

 


 

 

Leistungen 

 

Charta von Venedig 
Restaurierung und Konservierung